Wiener Rattenverordnung – Was bedeutet die amtliche Rattennachschau für Eigentümer?

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Die Wiener Rattenverordnung verpflichtet alle Liegenschaftseigentümer in Wien, ihre Objekte regelmäßig durch befugte Schädlingsbekämpfer auf Rattenbefall kontrollieren zu lassen – je nach Lage alle 2 oder alle 4 Monate. Kammerjäger Wien übernimmt Rattennachschau samt Nachweis ab 89 €.

Kurz zusammengefasst: Die Rattenverordnung der Stadt Wien (Amtsblatt 2005/17) schreibt eine regelmäßige Rattennachschau für alle Wiener Liegenschaften vor. Verpflichtet sind Eigentümer und Eigentümergemeinschaften. Durchführen dürfen die Nachschau nur befugte Schädlingsbekämpfer. Die Nachweise sind 3 Jahre aufzubewahren. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen und eine Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers. Kammerjäger Wien erledigt Nachschau, Bekämpfung und Dokumentation ab 89 €.

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Soforthilfe bei Schabenbefall in Küche, Wohnung oder Gastronomie.

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Was ist die Wiener Rattenverordnung?

Die Wiener Rattenverordnung ist eine Verordnung des Magistrats der Stadt Wien zur Bekämpfung von Ratten, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 2005/17 vom 28. April 2005. Sie stützt sich auf die Paragrafen 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung.

Die Verordnung regelt drei Kernpflichten: die regelmäßige Nachschau auf allen Liegenschaften, die unverzügliche Bekämpfung bei festgestelltem Befall und die Aufbewahrung der Nachweise für Kontrollen durch Organe des Magistrats. Eine Nachschau ist dabei die systematische Kontrolle der gesamten Liegenschaft – einschließlich Hauskanälen, Senkgruben, Kellergewölben, Gärten und Böschungen – auf Rattenbefall oder Befallsgefahr.

Hintergrund: Die Wanderratte (Rattus norvegicus) überträgt Krankheitserreger wie Leptospiren und Salmonellen und richtet Schäden an Gebäuden, Leitungen und Dämmungen an. Das dichte Wiener Kanalnetz bietet ihr ideale Lebensbedingungen – deshalb setzt Wien seit 2005 auf flächendeckende, verpflichtende Kontrolle.

Wer ist zur Rattennachschau verpflichtet?

Verpflichtet sind laut Paragraf 3 der Rattenverordnung die Eigentümer und Miteigentümer der Liegenschaft, bei Wohnungseigentumsobjekten die Eigentümergemeinschaft. Sie müssen die Nachschauen veranlassen und bei Befall unverzüglich Bekämpfungsmaßnahmen beauftragen – nicht die Mieter.

In der Praxis übernimmt bei Zinshäusern und Wohnanlagen meist die Hausverwaltung die Organisation. Die rechtliche Verantwortung bleibt aber beim Eigentümer beziehungsweise bei der Eigentümergemeinschaft. Der beauftragte Schädlingsbekämpfer und die geplanten Maßnahmen sind den Bewohnern und Nutzern bekannt zu geben (Paragraf 4 Absatz 2).

Betroffen sind alle Liegenschaftstypen: Wohnhäuser, Gewerbeobjekte, Parkanlagen, Baustellen und unbebaute Grundstücke – überall dort, wo Befall festgestellt wurde oder aufgrund von Nutzung, Lage oder Zustand Befallsgefahr besteht.

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Ratten und Mäuse bekämpfen

Wie oft muss die Rattennachschau durchgeführt werden?

Die Rattenverordnung legt in Paragraf 2 Absatz 3 feste Mindestintervalle fest: In den Gebietsteilen der Anlagen A und B der Verordnung gilt ein Intervall von 4 Monaten, in allen übrigen Wiener Gebietsteilen ein Intervall von nur 2 Monaten – also 6 Nachschauen pro Jahr.

Die Intervalle im Detail: Anlage A umfasst definierte Zonen unter anderem im 2., 10., 11., 13., 14., 21., 22. und 23. Bezirk – dort sind Liegenschaften mit Wohnhausanlagen, Parkanlagen oder Gewerbeobjekten alle 4 Monate zu kontrollieren (3-mal jährlich). Anlage B nennt weitere Zonen mit demselben 4-Monats-Intervall. Alle Liegenschaften außerhalb dieser Zonen – der größte Teil des dicht verbauten Stadtgebiets – müssen alle 2 Monate kontrolliert werden. Wird Befall oder Befallsgefahr festgestellt, ist so lange zu bekämpfen, bis keine Anzeichen mehr feststellbar sind (Paragraf 2 Absatz 4). Welche Zone für Ihre Adresse gilt, klärt Kammerjäger Wien kostenlos bei der Erstanfrage – Sie erhalten das passende Intervall schriftlich mit dem Angebot.

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Wer darf die amtliche Rattennachschau durchführen?

Nur befugte Schädlingsbekämpfer dürfen die Nachschau und die Bekämpfung durchführen – das schreibt Paragraf 4 Absatz 1 der Rattenverordnung ausdrücklich vor. Eigenkontrollen durch Hausbesorger, Hausverwaltung oder Eigentümer erfüllen die Verordnung nicht.

Befugt ist, wer das reglementierte Gewerbe der Schädlingsbekämpfung nach der österreichischen Gewerbeordnung ausüben darf. Der Schädlingsbekämpfer muss bei der Köderauslegung deutlich sichtbare Anschläge anbringen, Vorsichtsmaßnahmen für Menschen und Haustiere treffen und Kadaver sowie nicht aufgenommene Köder ohne Verzug einsammeln (Paragraf 4 Absatz 3).

Kammerjäger Wien führt die Nachschau mit geprüften Technikern durch und dokumentiert jede Kontrolle mit Datum, Befund und Maßnahmen – als rechtsgültiger Nachweis für den Magistrat.

Welche Meldepflichten gelten für Mieter und Bewohner?

Wohnungseigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Nutzer müssen das Auftreten von Ratten unverzüglich dem Eigentümer oder dessen Stellvertreter – in der Praxis der Hausverwaltung – melden. Das regelt Paragraf 5 Absatz 1 der Rattenverordnung.

Zusätzlich gilt eine Duldungspflicht: Bewohner müssen dem beauftragten Schädlingsbekämpfer Zutritt zu Räumen und Anlagen gewähren und dürfen nichts unternehmen, was die Bekämpfung unwirksam macht – etwa Köderstationen entfernen oder umstellen (Paragraf 5 Absatz 2).

Für Mieter heißt das konkret: Rattensichtung im Hof, Keller oder Müllraum sofort schriftlich an die Hausverwaltung melden – mit Datum, Ort und nach Möglichkeit Foto. Die Kosten der Nachschau und Bekämpfung trägt der Eigentümer, nicht der einzelne Mieter.

Schädlingsbekämpfer bei der Arbeit im Garten
Wespennest Bekämpfung

Welche Nachweise verlangt der Magistrat – und wie lange?

Eigentümer müssen Nachweise über alle durchgeführten Nachschauen und Bekämpfungsmaßnahmen 3 Jahre lang aufbewahren und Organen des Magistrats jederzeit zur Einsicht vorlegen können – so verlangt es Paragraf 6 der Rattenverordnung. Dieselbe Pflicht trifft den beauftragten Schädlingsbekämpfer.

Ein vollständiger Nachweis enthält 5 Angaben: Datum der Nachschau, kontrollierte Bereiche, Befund, gesetzte Maßnahmen mit eingesetzten Präparaten und die Unterschrift des befugten Schädlingsbekämpfers. Kammerjäger Wien stellt nach jeder Nachschau ein solches Protokoll aus – digital archiviert, damit auch nach Jahren nichts verloren geht.

Tipp für Hausverwaltungen: Führen Sie pro Liegenschaft eine fortlaufende Nachschau-Mappe. Bei Eigentümerwechsel oder Verwalterwechsel bleibt die 3-Jahres-Kette so lückenlos dokumentiert.

Was passiert bei Verstößen gegen die Rattenverordnung?

Verstöße sind Verwaltungsübertretungen: Wer die Nachschau unterlässt, Befall nicht bekämpft oder Nachweise nicht vorlegen kann, unterliegt der Strafbestimmung des Paragrafen 8 der Rattenverordnung in Verbindung mit Paragraf 108 Absatz 2 der Wiener Stadtverfassung.

Noch teurer wird die Ersatzvornahme nach Paragraf 7: Besteht durch Ratten eine unmittelbare Gesundheitsgefahr, lässt der Magistrat die erforderlichen Maßnahmen ohne vorheriges Verfahren durchführen – auf Kosten des Eigentümers. Dazu kann der Magistrat sogar versperrte Zugänge öffnen lassen. Nicht sofort bezahlte Kosten werden per Bescheid vorgeschrieben.

Wichtiger Hinweis: Rattenbekämpfung in Eigenregie mit frei verkäuflichen Ködern erfüllt die Verordnung nicht und ist gefährlich: Rodentizide sind für Kinder und Haustiere giftig, und unsachgemäß ausgelegte Köder ohne Anschlag verstoßen gegen Paragraf 4 Absatz 3. Beauftragen Sie ausschließlich befugte Schädlingsbekämpfer.
Bettwanzen bekämpfen

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Was sind die Preise eines Schädlingsbekämpfers

Wie läuft eine Rattennachschau durch Kammerjäger Wien ab?

Die Nachschau folgt einem festen 4-Schritte-Ablauf: Begehung aller Risikobereiche, Kontrolle vorhandener Köderstationen, schriftlicher Befund mit Fotos und – nur bei Befall – sofortige Einleitung der Bekämpfung. Eine Standard-Nachschau dauert je nach Objektgröße 30 bis 60 Minuten.

Kontrolliert werden alle in der Verordnung genannten Bereiche: Keller, Hauskanäle, Müllräume, Innenhöfe, Gärten, Böschungen und Senkgruben. Wir achten auf 4 Befallszeichen: Kotspuren, Nageschäden, Laufwege mit Schmierspuren und Wühlöcher an Fundamenten.

Experten-Tipp: Kombinieren Sie die Rattennachschau mit einem festen Serviceintervall. Bei einem Jahresvertrag mit 3 oder 6 Terminen sind Erinnerung, Durchführung und 3-Jahres-Archiv automatisch abgedeckt – die Hausverwaltung muss an nichts mehr denken, und die Nachweispflicht gegenüber dem Magistrat ist dauerhaft erfüllt.

Was kostet die Rattennachschau in Wien?

Eine einzelne Rattennachschau kostet bei Kammerjäger Wien ab 89 €. Der Endpreis hängt von 3 Faktoren ab: Größe der Liegenschaft, Anzahl der Kontrollpunkte (Keller, Höfe, Kanalbereiche) und dem vorgeschriebenen Intervall – alle 2 oder alle 4 Monate.

Jahresverträge rechnen sich schnell: Bei 6 Pflichtterminen pro Jahr (2-Monats-Zone) liegt der Paketpreis deutlich unter der Summe von Einzelterminen. Im Vertrag enthalten sind Terminverwaltung, alle Protokolle und die 3-Jahres-Archivierung der Nachweise.

Eine Übersicht über alle Preisfaktoren unserer Leistungen finden Sie unter Was kostet ein Kammerjäger in Wien? Preise & Kostenfaktoren 2026.

Kammerjäger bei der Müllrauminspektion
24 Stunden Kammerjäger Notdienst Team

Wie erkennen Sie Rattenbefall auf Ihrer Liegenschaft?

Rattenbefall zeigt sich an 5 Zeichen: spindelförmiger Kot von 1 bis 2 Zentimeter Länge, Nageschäden an Kabeln und Holz, Schmierspuren entlang der Laufwege, Wühlöcher mit 6 bis 8 Zentimeter Durchmesser an Fundamenten und Kratzgeräusche in Zwischendecken oder Schächten.

Die Wanderratte ist dämmerungs- und nachtaktiv – Sichtungen bei Tageslicht deuten bereits auf eine große Population hin. Typische Hotspots am Wiener Zinshaus sind Müllräume, Komposthaufen, Vogelfutterstellen und defekte Kanaldeckel im Innenhof.

Bei akutem Befall gilt: nicht warten, bis der nächste Nachschau-Termin ansteht. Alles zur sofortigen Bekämpfung lesen Sie unter Ratten & Mäuse Wien – Professionelle Nagetier-Bekämpfung im 24h-Notdienst.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Rattenverordnung der Stadt Wien seit 2005 in Kraft (Amtsblatt 2005/17)
  • Pflichtintervall: alle 2 Monate, in den Zonen der Anlagen A und B alle 4 Monate
  • Verpflichtet: Eigentümer bzw. Eigentümergemeinschaft – nicht die Mieter
  • Durchführung nur durch befugte Schädlingsbekämpfer erlaubt
  • Nachweise 3 Jahre aufbewahren, jederzeit vorlegbar für den Magistrat
  • Bei Verstößen: Verwaltungsstrafe und Ersatzvornahme auf Eigentümerkosten
  • Rattennachschau bei Kammerjäger Wien ab 89 € inkl. Protokoll

Kammerjäger Einsatzbereiche in Wien

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Schädlingsbekämpfung für Mehrparteienhäuser, Kellerbereiche und Allgemeinflächen.

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Warum Kammerjäger Wien für Nachschau und Rattenbekämpfung?

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Kammerjäger Wien erledigt die verordnungskonforme Rattennachschau ab 89 € – mit befugten Schädlingsbekämpfern, digitalem 3-Jahres-Archiv und fester Terminverwaltung für Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften in allen 23 Bezirken.

Sie erhalten pro Termin ein rechtsgültiges Protokoll, bei Befall die sofortige Bekämpfung aus einer Hand und einen festen Ansprechpartner. Alle weiteren Leistungen – von Schaben bis Taubenabwehr – finden Sie auf unserer Startseite Kammerjäger Wien.

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Warum Sie bei Schädlingsbefall schnell handeln sollten

Je früher ein Kammerjäger eingeschaltet wird, desto besser lässt sich der Befall eingrenzen und bekämpfen.

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Häufige Fragen zur Wiener Rattenverordnung und Rattennachschau

Ja. Die Rattenverordnung der Stadt Wien (Amtsblatt 2005/17) schreibt in Paragraf 2 die regelmäßige Nachschau auf allen Liegenschaften vor – alle 2 Monate, in den Zonen der Anlagen A und B alle 4 Monate.

Der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft. Paragraf 3 der Verordnung nennt ausdrücklich die Eigentümer als Verpflichtete. Mieter trifft nur die Melde- und Duldungspflicht nach Paragraf 5.

Nein. Paragraf 4 Absatz 1 verlangt ausschließlich befugte Schädlingsbekämpfer nach den berufsrechtlichen Vorschriften. Eigenkontrollen durch Hausbesorger oder Verwaltung erfüllen die Verordnung nicht.

3 Jahre. Paragraf 6 verpflichtet Eigentümer und Schädlingsbekämpfer, die Nachweise über Nachschauen und Bekämpfungen zur jederzeitigen Einsicht durch Organe des Magistrats bereitzuhalten.

Eine Verwaltungsübertretung mit Strafe nach Paragraf 108 Absatz 2 der Wiener Stadtverfassung. Bei unmittelbarer Gesundheitsgefahr führt der Magistrat die Maßnahmen selbst durch – auf Kosten des Eigentümers (Ersatzvornahme nach Paragraf 7).

Die Sichtung unverzüglich dem Eigentümer oder der Hausverwaltung melden – am besten schriftlich mit Datum, Ort und Foto. Diese Meldepflicht regelt Paragraf 5 Absatz 1 der Rattenverordnung.

Ja. Die Bekämpfungspflicht gilt für alle Liegenschaften, auf denen Befall festgestellt wurde oder wegen Nutzung, Lage oder Zustand Befallsgefahr besteht – ausdrücklich auch für Gärten, Böschungen und Gräben.

Ab 89 € pro Nachschau inklusive rechtsgültigem Protokoll. Jahresverträge mit 3 oder 6 Terminen sind günstiger als Einzeltermine und decken die komplette Nachweispflicht ab.

Zusammenfassung:
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